Allgemeine Vermietbedingungen für Fahrzeuge (AGB) - gültig ab 09.07.2024
Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der aufgeführte Mieter, ggf. auch mehrere Personen. Alle Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint, unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere. Der Mietvertrag kommt erst durch eine schriftliche Buchungsbestätigung seitens des Vermieters zustande.
Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Mietwagenübernahme gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste, die Mietbedingungen und das Mietwagenübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mietvertrag kann jederzeit storniert werden. Die Bearbeitungsgebühr wird im Punkt 2.13 geregelt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertragstextes sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt sind. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht.
1. Nutzung des Mietwagens
1.1 Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei einem gewerblichen Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten. Sollte entgegen diesem Vertrag ein Nichtberechtigter den Mietwagen führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nichtberechtigten, es sei denn, der Mieter legt dar, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat.
1.2 Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten zu verwenden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatlandes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren.
1.4 Haustiere: Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von bis zu 500 Euro berechnet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
1.5 Sämtliche Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Wenn nachweislich in dem Fahrzeug geraucht wurde, wird hierfür je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von 250 bis 500 Euro berechnet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
1.6 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt und Wales sind gestattet. Für grenzüberschreitende Fahrten (Auslandsfahrten) wird eine Gebühr von 75 Euro erhoben.
1.7 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten und damit nicht erlaubt. Abweichend von dieser Regelung kann in Einzelfällen die Fahrt bzw. Einreise in ein nicht erlaubtes Land gegen Aufpreis genehmigt werden. Alle bereisten Länder müssen zum Buchungszeitpunkt angegeben und auf dem Voucher vermerkt werden.
2. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort, Stornierung
2.1 Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoffkosten.
2.2 Die Kaution beträgt je nach Fahrzeugklasse zwischen 150 bis 500 Euro. Je nach Fahrzeug und Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zu 1.000 Eur zu verlangen. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar, per Girocard oder Kreditkarte hinterlegt werden.
2.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter frühestens nach 30 Tagen erstattet, bei Auslandsfahrten frühestens nach 60 Tagen.
2.4 Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
2.5 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere in einen Nachttresor - auf dem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station oder der Straße - abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Mietstation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Bis zur Rücknahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Mietstation haftet der Mieter für alle eventuellen Schäden am Fahrzeug.
2.6 Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag.
2.7 Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich anzukündigen und genehmigen zu lassen. Ab einer schuldhaft überzogenen Mietzeit von mehr als 1 Stunde wird ein weiterer Miettag berechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale von EUR 60,- inkl. USt. pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
2.8 Der Mietwagen ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten in Höhe von 10 Euro berechnet.
2.9 Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.10 Die Mietpreise sind der Preisliste der Homepage zu entnehmen. Zusatzkilometer werden bei der Rückgabe mit 0,30 Euro pro Kilometer bzw. 0,20 Euro pro Kilometer bei Transportern in Rechnung gestellt.
2.11 Sollte nach Rückgabe eine Polsterreinigung erforderlich werden, so ist diese in der Innenreinigung nicht enthalten. Die Reinigung wird nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz für eine Polsterreinigung beträgt 59,50 Euro pro Stunde.
2.12 Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste der Homepage gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.
2.13 Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig, es sei denn der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei dem Vermieter angefallen sind.:
25% des Rechnungsbetrages bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
50% des Rechnungsbetrages vom 49. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Rechnungsbetrages vom 14. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95% des Rechnungsbetrages am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
3. Pflichten des Vermieters
3.1 Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch intakten und verkehrssicheren Mietwagen inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch ab dem Sitz des Vermieters. Fällt das gemietete Fahrzeug aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Fahrzeugs sind ausgeschlossen.
3.2 Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflicht des Mieters und berechtigter Fahrer ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Mietwagens gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten. In oder auf dem Mietwagen befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.
3.3 Fahrzeugdefekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50 Euro.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern eine Preisvereinbarung in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
3.4 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
4. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel
4.1 Bei Unfällen oder sonstigen Schäden sind der Mieter und der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1.000 Euro je Schadensfall.
4.2 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten.
4.3 Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls, ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Der tatsächlich ungenutzte Mietzeitraum wird taggenau abgerechnet und dem Mieter erstattet. Der Mieter haftet für den entstehenden Mietausfall des Vermieters für den Zeitraum der Reparaturdauer mit 30 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Tag (dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat). Die Schadensbearbeitungskosten betragen 100 Euro pro Schadensfall.
4.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 30 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 50 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
4.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte.
5. Haftungsreduzierung
a) für Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Haarwildschäden.
b) für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter/Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.
c) Die Fahrzeuge sind ohne Aufpreis mit 1000 Euro Selbstbeteiligung versichert.
5.1 Der Mieter haftet pro Schadensfall je nach Schadensart (bei Haftpflichtschäden, Teilkasko oder Vollkaskoschäden s.o.) bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung für während der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -zubehör.
5.2 Die Haftungsreduzierung bezieht sich auf alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung nach den Vorschriften des VVG. Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.
6. Voraussetzungen der Haftungsreduzierung
6.1 Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer 4.2 gemäß Ziffer 5.3 reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
6.2 Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
6.3 Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können.
6.4 Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
6.5 Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagens nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.
6.6 Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietwagen, die durch unsachgemäße Handhabung von Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.
6.7 Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
6.8 Nach einem Unfall-, Brand-, Haarwild-, sonstigen Schaden oder Diebstahl hat der Mieter/Fahrer unabhängig vom Schadensausmaß und einer Selbstverursachung ohne Mitwirkung Dritter unverzüglich am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen und schnellstmöglich den Vermieter zu informieren. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
7. Zahlungsbedingungen
8. Datenschutz
8.1 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
8.2 Unsere Datenschutzerklärung[nbsp] können Sie online unter MietCamper Datenschutz nachlesen.
8.3 Bonitätsprüfung bei Vertragsabschluss. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen in berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss sowie der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH und/oder die SCHUFA Holding AG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/EU-DSGVO.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der SCHUFA Holding GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.schufa.de/datenschutz-dsgvo
8.4 Fahrzeuge mit einem Ortungssystem (GPS)
Der Vermieter weist daraufhin, dass die Möglichkeit besteht, dass die Fahrzeuge mit einer Technik ausgestattet werden können, die es dem Vermieter ermöglicht, die Position des Fahrzeugs zu bestimmen. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter die Fahrzeuge des Fuhrparks vereinzelt orten und diese bei Verdacht auf Diebstahl oder vertragswidriger Verwendung stilllegen lassen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes (siehe Ziffer 1.6 der Allgemeinen Vermietbedingungen) sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten genutzt wird. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Sicherung der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte des Vermieters und wird nur bei dem Verdacht einer möglichen Straftat aktiviert. Es wird zudem daraufhin gewiesen, dass der Vermieter aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
9. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Bielefeld Gerichtsstand.
11. Schlussbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
MietCamper GmbH & Co. KG, Ludwig-Erhard-Allee 45, 33719 Bielefeld